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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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bewilligten Viertzig Jährigen Zeith, durch Zusambensetz-
ung friedtliebender Stände von beederleÿ Religionen
in gleicher Anzahl, oder dero hierzu<.> bevo[l]lmecht-
igter Räthe, Bodtschaften und Abgesandten, alle
Eüßerste bemühung, Sorg und Fleiß dahin
angewendet werden, ob die sach angeregter
geistlicher gü<.>ter halber mit beeder theil be-
lieben auf einmahl köndt zu grundt verglichen
werden.
Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu lang,
und fast bis auf die letzte Zeith gespart werde,
So solle <Sÿ> aufs lengst innerhalb den negesten Zehen
Jahren von dato vorgenom[m]en, und sovil alß
Mensch- und müglichen ist, zu Ende gebracht werden,
Jedoch gantz unverkürtzt und ungeringert deren,
über solche Zehen Jahr, an denen bewilligten Viertzig
Jahren alßdan noch Restirender Zeith.
Würde aber solches nicht erfolgen, So soll nach auß-
gang der bemelten Vierzig Jahren Jedertheil in dem
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